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   OLG Hamm, 03.03.2009 - 10 U 95/08   

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OLG Hamm, 03.03.2009 - 10 U 95/08 (https://dejure.org/2009,21330)
OLG Hamm, Entscheidung vom 03.03.2009 - 10 U 95/08 (https://dejure.org/2009,21330)
OLG Hamm, Entscheidung vom 03. März 2009 - 10 U 95/08 (https://dejure.org/2009,21330)
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Volltextveröffentlichungen (6)

Verfahrensgang

  • LG Bielefeld - 2 O 447/07
  • OLG Hamm, 03.03.2009 - 10 U 95/08
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (7)

  • FG Hamburg, 02.09.2004 - IV 25/02

    Zollrecht: Zollwertbemessung

    Auszug aus OLG Hamm, 03.03.2009 - 10 U 95/08
    Der Kläger beantragt, festzustellen, dass es sich bei den folgenden Verfügungen in den beiden handschriftlichen Testamenten vom 10.02.2000, eröffnet vom Amtsgericht Warstein am 05.02.2002 (Az. 4 IV 25/02) der Frau U geb.

    Der Senat hat die Akten des Amtsgerichts Warstein - 4 IV 25/02, 4 VI 281/02 und 4 VI 380/06 - sowie des Landgerichts Arnsberg - 1 O 261/05 und 1 O 281/06 - zu Informationszwecken beigezogen.

  • BGH, 06.12.1989 - IVa ZR 59/88

    Auslegung einer sogenannten wertverschiebenden Teilungsanordnung

    Auszug aus OLG Hamm, 03.03.2009 - 10 U 95/08
    Deshalb wird eine Verteilung von einzelnen Vermögensgegenständen, die insgesamt den Nachlass erschöpfen, meist so gewertet, dass mit diesen Verfügungen auch Erbeinsetzungen gewollt waren ( vgl. BGH FamRZ 1990, 396 (397) ; BGH NJW-RR 1990, 391; NJW 1997, 392;NJW-RR 1999, 1021; BayObLG …
  • BGH, 07.12.1994 - IV ZR 281/93

    Auslegung einer Zuwendung als Vorausvermächtnis

    Auszug aus OLG Hamm, 03.03.2009 - 10 U 95/08
    Maßgebend für die Abgrenzung von Vorausvermächtnissen ( § 2150 BGB) , welche vorab vor der Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft zu erfüllen sind, zu Teilungsanordnungen, die erst im Rahmen der Erbauseinandersetzung zu berücksichtigen sind ( § 2048 BGB), ist, ob der Erblasser dem jeweiligen Miterben einen besonderen Vermögensvorteil ohne Anrechnung auf seine Erbquote zuwenden wollte (vgl. BGHZ 36, 115; BGH NJW 1995, 721; MünchKomm -Schlichting § 2150 BGB Rz. 6).
  • OLG Karlsruhe, 19.01.2006 - 14 Wx 28/05

    Gemeinschaftliches Testament: Schlusserbeneinsetzung der Kinder durch eine

    Auszug aus OLG Hamm, 03.03.2009 - 10 U 95/08
    Eine solche Auslegung ist aber nicht zwingend geboten, insbesondere gibt es keinen allgemeinen Erfahrungssatz für eine solche Wertung ( vgl. OLG Hamm NJW-RR 2004, 1521; OLG Karlsruhe FamRZ 2006, 1303).
  • BGH, 16.10.1996 - IV ZR 349/95

    Auslegung eines Testaments als Erbeinsetzung nach Vermögensgruppen

    Auszug aus OLG Hamm, 03.03.2009 - 10 U 95/08
    Deshalb wird eine Verteilung von einzelnen Vermögensgegenständen, die insgesamt den Nachlass erschöpfen, meist so gewertet, dass mit diesen Verfügungen auch Erbeinsetzungen gewollt waren ( vgl. BGH FamRZ 1990, 396 (397) ; BGH NJW-RR 1990, 391; NJW 1997, 392;NJW-RR 1999, 1021; BayObLG …
  • BGH, 08.11.1961 - V ZR 31/60

    Übernahmerecht als Vermächtnis

    Auszug aus OLG Hamm, 03.03.2009 - 10 U 95/08
    Maßgebend für die Abgrenzung von Vorausvermächtnissen ( § 2150 BGB) , welche vorab vor der Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft zu erfüllen sind, zu Teilungsanordnungen, die erst im Rahmen der Erbauseinandersetzung zu berücksichtigen sind ( § 2048 BGB), ist, ob der Erblasser dem jeweiligen Miterben einen besonderen Vermögensvorteil ohne Anrechnung auf seine Erbquote zuwenden wollte (vgl. BGHZ 36, 115; BGH NJW 1995, 721; MünchKomm -Schlichting § 2150 BGB Rz. 6).
  • BayObLG, 25.03.1999 - 1Z BR 102/98

    Erbeinsetzung durch Zuwendung der wertmäßig wesentlichen Vermögensgegenstände

    Auszug aus OLG Hamm, 03.03.2009 - 10 U 95/08
    Deshalb wird eine Verteilung von einzelnen Vermögensgegenständen, die insgesamt den Nachlass erschöpfen, meist so gewertet, dass mit diesen Verfügungen auch Erbeinsetzungen gewollt waren ( vgl. BGH FamRZ 1990, 396 (397) ; BGH NJW-RR 1990, 391; NJW 1997, 392;NJW-RR 1999, 1021; BayObLG …
  • OLG Hamm, 19.10.2010 - 10 U 79/10

    Neuregelung der gemeinschaftlichen ordnungsgemäßen Verwaltung des Nachlasses

    Diese Zweckbestimmung setzt nicht notwendig eine gleichzeitige Einsetzung der Abkömmlinge als Schlusserben des Längstlebenden voraus ( OLG Hamm, Urteil vom 03.03.2009, 10 U 95/08 juris-Rn 54; OLG Celle MDR 2003, 813 juris-Rn 3; OLG Saarbrücken NJW-RR 1994, 844 ).
  • AG Warstein, 19.10.2010 - VI 62/10

    Ausnahmsweise Annahme einer Erbeinsetzung durch Zuwendung von einzelnen

    Das Oberlandesgericht Hamm hat mit Berufungsurteil vom 03.03.2009 (10 U 95/08) die Auffassung vertreten, das Testament vom 10.02.2000 beinhalte entweder eine Erbeinsetzung der Beteiligten zu 1) bis 5) entsprechend den Wertanteilen der ihnen zugedachten Gegenstände oder - wie bei der Erbscheinerteilung vom 15.11.2006 angenommen - Vorausvermächtnisse unter Zugrundelegung einer gesetzlichen Erbfolge mit Erbteilen von jeweils einem Fünftel.
  • OLG Hamm, 02.02.2010 - 10 U 137/09

    Auslegung eines Testaments mit Verfügung über einzelne Vermögensgegenstände

    Diese rechtliche Wertung, die bereits dem Urteil des Senats vom 03.03.2009 (Landgericht Arnsberg, AZ : 2 O 44/08 = OLG Hamm , AZ: 10 U 95/08 ) zugrunde lagen, ist inzwischen von allen Beteiligten akzeptiert worden.

    Zu diesem Punkt sind die Parteien sowohl in dem vorangegangenen Rechtsstreit (Landgericht Arnsberg, AZ : 2 O 44/08 = OLG Hamm , AZ: 10 U 95/08 ) als auch im vorliegenden Berufungsverfahren befragt worden.

  • LG Detmold, 19.05.2020 - 2 O 191/19
    Ein dem Erblasser bekannter objektiver Vermögensvorteil wird Indiz für einen Begünstigungswillen sein (vgl. Weidlich - Palandt, BGB 79.Auflage, § 2048, Rdnr. 7; OLG Hamm, Urteil vom 03.März 2009 - 10 U 95/08; m.w.N.) Weiterhin spricht für ein Vorausvermächtnis, wenn die Regelung abgekoppelt vom Erbe gelten soll (OLG Koblenz, Urteil vom 27.11.2013 - 5 U 851/13).
  • OLG Köln, 30.08.2019 - 2 Wx 252/19

    Beschwerde gegen die Zurückweisung eines Erbscheinsantrags; Auslegung eines

    Die Eheleute haben es indes nicht bei einem bloßen Belassen des Pflichtteils bewenden lassen (so in den vom OLG Karlsruhe a.a.O. und vom OLG Hamm BeckRS 2010, 6633 entschiedenen Fällen), was in Bezug auf den Nachlass der Erblasserin ins Leere laufen würde, sondern haben darüber hinaus ausdrücklich angeordnet, dass der Betreffende nicht Erbe des Überlebenden werden solle.
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